Wer Soziallleistungen bezieht, kann Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben.
Dies bejahte jetzt jedenfalls das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall, in dem der Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem „Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB II) bezog. Dieser beantragte im Februar 2015 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig, weil der Regelbedarfssatz seit dem 1.01.2011 einen Anteil von monatlich 0, 25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg:
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden. Denn das Bezirksamt habe, so das Verwaltungsgericht, verkannt, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege immer dann vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall.
Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Nur in diesem Rahmen könne die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt habe, einen bestimmten Betrag „anzusparen“. Liege der Leistungsbezug aber – wie im entschiedenen Fall – erst kurze Zeit zurück, komme daher unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. April 2016 – VG 23 K 329.15