Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über fünf Revisionen zu entscheiden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).
Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden – insbesondere ein Auswahlverschulden oder Überwachungsverschulden – trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr weiterentwickelt:
- In einem der nunmehr entschiedenen Fälle1 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.
- In einem weiteren Verfahren2 hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.
- Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen3:
Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.
Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.
- Schließlich hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen4 entschieden, dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar (hier also der Geschädigte) das Werkstattrisiko.
Für die zu entscheidenden Verfahren bedeutete dies im Einzelnen Folgendes:
1. Die geschwärzte Rechnung der Auto-Lackierei5
Im ersten Verfahren5 beauftragte die Geschädigte Fahrzeughalterin nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, die klagende Kfz-Werkstatt mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 € brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 € netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung übermittelte die Werkstatt dieser eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei. Die Haftpflichtversicherung beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Werkstatt ab. Die Haftpflichtversicherung hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 € bestritten. Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten hält sie für überhöht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Bremen hat die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Verbringungskosten in Höhe von 80,00 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen6. Auf die Berufung der Kfz-Werkstatt hat das Landgericht Bremen dieses Urteil teilweise abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben, ohne zu prüfen, ob die Kosten für die Lackierarbeiten überhöht sind7.
Auf die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Haftpflichtversicherung die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. Das Landgericht hätte nicht davon absehen dürfen, die Kosten der Lackierarbeiten zu überprüfen. Die klagende Werkstatt könne sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
2. Der zum Lackieren erfolgte „Arbeitsplatzwechsel“8
Im zweiten Fall8 beauftragte die Geschädigte eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Werkstatt stellte der Geschädigten hierfür 5.067,15 € in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von 227,31 €. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Kfz-Werkstatt selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.
Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 € stattgegeben9. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht Stuttgart dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen10.
Mit der vom Landgericht Stuttgart zugelassenen Revision verfolgte die Werkstatt ihren Zahlungsanspruch weiter, scheiterte nun aber vor dem Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof wies die Revision als unbegründet zurück, denn das Landgericht habe die Werkstatt zu Recht für die Frage für beweisfällig gehalten, ob der abgerechnete „Arbeitsplatzwechsel“ tatsächlich durchgeführt wurde. Die Werkstatt könne sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
3. Rechnung vs. Prüfbericht1
In einem weiteren Fall1 ließ die klagende Geschädigte das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.
Das Amtsgericht Kitzingen hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Geschädigte weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 € zu zahlen. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Geschädigten hat das Landgericht Würzburg zurückgewiesen11. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrte die Geschädigte zunächst Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 €, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen. Die Geschädigte hat ihren Klageantrag nach einem entsprechenden Hinweis des Bundesgerichtshofs auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Diesen geänderten Klageantrag, für den sie sich auf das Werkstattrisiko berufen kann, kann die Geschädigte im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterverfolgen. Dabei wird das Landgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind. Denn insoweit könnte sich die Geschädigte nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
4. Reparatur nach Sachverständigengutachten12
In einem zweiten Stuttgarter Fall13 wurde ein Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Ein von dessen Halter beauftragter Sachverständiger ermittelte Kosten für die Fahrzeugreparatur von 9.227,62 € brutto. Der Geschädigte beauftragte eine Werkstatt, die ihm nach der Reparatur des Fahrzeugs 11.766,66 € brutto in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, deren volle Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, dem Geschädigten 11.401,45 €. Die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, die der Geschädigte selbst noch nicht beglichen hat, lehnte sie mit der Begründung ab, diesen Kosten lägen Arbeiten zugrunde, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten eingeholt. Sodann hat es auf der Grundlage dieses Gutachtens die Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 129,59 € verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gerichtet ist14. Das Landgericht Stuttgart hat die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Geschädigten zurückgewiesen15.
Mit der vom Landgericht Stuttgart im Berufungsurteil zugelassenen Revision verlangte der Geschädigte zunächst die Erstattung der restlichen Reparaturkosten. Nach einem entsprechenden Hinweis des Bundesgerichtshofs hat er seinen Klageantrag im Revisionsverfahren jedoch auf Zahlung an die Werkstatt abgeändert. Mit diesem geänderten Antrag, für den der Geschädigte sich auf das Werkstattrisiko berufen konnte, war die Klage im Wesentlichen begründet. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil daher insoweit aufgehoben und der Klage stattgegeben.
5. Die Kosten einer COVID-19-Desinfektion16
Im letzten der jetzt entschiedenen Fälle2 streiten die Parteien um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer behaupteten COVID-19-Desinfektion, die der durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Zusammenhang mit der Reparatur ihres verunfallten Pkws von der von ihr beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt worden sind. Die volle Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist dabei dem Grunde nach unstreitig.
In den Vorinstanzen haben sowohl erstinstanzlich das Amtsgericht Schopfheim17 als auch in der Berufungsinstanz das Landgericht Waldshut-Tiengen18 die Haftpflichtversicherung für erstattungspflichtig gehalten, auch wenn die Geschädigte die abgerechneten Desinfektionskosten noch nicht bezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Haftpflichtversicherung mit ihrer vom Landgericht Waldshut-Tiengen zugelassenen Revision. Sie machte u.a. geltend, die abgerechneten Desinfektionsmaßnahmen seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Zudem komme eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Geschädigte die gesamte Schadensabwicklung im Rahmen eines „Schadensservices aus einer Hand“ in die Hände der beauftragten Reparaturwerkstatt gelegt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. Das Landgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob die Geschädigte die Rechnung vollständig beglichen hat, denn nur dann kann diese sich für den gestellten Antrag auf Zahlung an sich selbst auf das Werkstattrisiko berufen. Die weiteren Einwände des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers hindern den Anspruch der Geschädigten hingegen nicht.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22 – VI ZR 239/22 – VI ZR 253/22 – VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23
- BGH – VI ZR 253/22[↩][↩][↩]
- BGH – VI ZR 51/23[↩][↩]
- BGH – VI ZR 253/22; VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23[↩]
- BGH – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22[↩]
- BGH – VI ZR 38/22[↩][↩]
- AG Bremen, Urteil vom 30.06.2021 – 23 C 262/20[↩]
- LG Bremen, Urteil vom 22.12.2022 – 4 S 187/21[↩]
- BGH – VI ZR 239/22[↩][↩]
- AG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 – 43 C 4352/21[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2022 – 13 S 33/22[↩]
- LG Würzburg, Urteil vom 27.07.2022 – 3 S 737/22[↩]
- BGH – VI ZR 266/22[↩]
- BGH – VI ZR 266/22[↩]
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 08.03.2022 – 5 C 897/21[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2022 – 13 S 43/22[↩]
- BGH – VI ZR 51/23[↩]
- AG Schopfheim, Urteil vom 20.05.2022 – 1 C 169/21[↩]
- LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 13.01.2023 – 2 S 12/22[↩]