Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall litt die Ehefrau an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Ihr Schwerbehindertenausweis wies einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG aus. Um die vor ihrem Einfamilienhaus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Eheleute den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht Münster wies die daraufhin erhobene Klage ab1. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Entscheidung:
Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.
Ganz leer gingen die Eheleute indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Oktober 2022 – VI R 25/20
- FG Münster, Urtiel vom 15.01.2020 – 7 K 2740/18 E[↩]
Bildquellen
- Hochbeet: Andreas Göllner