Widerrufsbelehrung im Rentenversicherungsvertrag – und der vorläufige Versicherungsschutz

Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat1, gehört zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen; daran fehlt es hier. Der Hinweis kann nur dann entbehrlich sein, wenn zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können2.

Das ist hier nicht der Fall. Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat3. Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung4. Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Antragsformular noch nicht fest. Schließlich hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde5.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22

  1. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 12 ff.[]
  2. BGH, Urteil vom 11.10.2023 aaO Rn. 16[]
  3. BGH, Urteil vom 11.10.2023 aaO Rn. 17 m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 11.10.2023 aaO[]
  5. BGH, Urteil vom 11.10.2023 aaO Rn. 24[]