Welche Wirkung hat das Aufstellen von Warnschildern, die auf Rutschgefahr hinweisen? Diese Frage stellte sich aktuell dem Bundesgerichtshof:
Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Verfahren, in dem der Reisende gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend machte, der sich im Rahmen einer bei der Reiseveranstalterin gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat. Der Reisende ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen1; seine hiergegen gerichtete Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Celle ebenfalls ohne Erfolg geblieben2.
Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.
Das OLG Celle hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung jedoch nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen und damit den Sicherheitsstandard geboten hat, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, hat hingegen eine besondere Gefährdungslage bestanden, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausgereicht hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2020 – X ZR 110/18