Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitwagen

Wer nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lässt und stattdessen einen Zweitwagen nutzt, kann den Schaden nicht ersetzt verlangen, der ihm durch den Nutzungsausfall des Autos entsteht.

In dem aktuell vom Landgericht Flensburg entschiedenen Fall parkte der beklagte Unfallverursacher im September 2021 mit seinem Auto auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus und fuhr gegen das klägerische Auto. Der geschädigte Geschädigte nutzte sein Fahrzeug weitere 2 Monate, bevor er den Schaden von einem Sachverständigen begutachten ließ. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in fünfstelliger Höhe und veranschlagte eine Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen. Zudem wies der Sachverständige den Geschädigte auf die fehlende Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs hin. Daraufhin nutzte der Geschädigte das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin – und zwar bis zum Ende des Rechtsstreits im Jahr 2023. Da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Regulierung des Schadens verweigerte, ließ der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren. Etwa 4 Monate nach dem Unfall reichte der Geschädigte eine Klage auf Zahlung der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie auf Ersatz des Nutzungsausfalls für sein beschädigtes Fahrzeug für eine Dauer von 78 Tagen in Höhe von 8.319,00 e ein.

Das Landgericht Flensburg verurteilte den Unfallverursacher zur Zahlung der beantragten Reparaturkosten sowie zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für eine Reparaturzeit von 5 Tagen.

Den darüber hinaus vom Geschädigte begehrten Nutzungsausfall für weitere 73 Tage lehnte das Landgericht ab, da dem Geschädigte ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Eine Nutzungsentschädigung setze aber voraus, das die fehlende Nutzung für den Eigentümer des Fahrzeugs auch „fühlbar“ werde. An einem solchen fühlbaren Nutzungsausfall fehle es, so das Landgericht, da der Geschädigte ein anderes Fahrzeug für seine tägliche Lebensführung genutzt habe.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 14. September 2023 – 7 O 74/22