Filesharing – Eltern verratet Eure Kinder?

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme eines Familienmitglieds an Internet-Tauschbörsen zu befassen – und hat hierbei die Haftung der Eltern bejaht.

Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus München: Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die beklagten Eheleute wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Eheleute im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die beklagten Eheleute haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt; sie wüssten zwar, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat der als dem Urheberrecht Berechtigten Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen1. Die dagegen gerichtete Berufung der Eheleute ist vor dem Oberlandesgericht München ohne Erfolg geblieben2. Der Bundesgerichtshof hat diese Münchener Urteile nun bestätigt und die Revision der Eheleute zurückgewiesen:

Im Ausgangspunkt trägt die Verwertungsrechteinhaberin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Eheleute für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Verwertungsrechtsinhaberin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Eheleute haben im hier entschiedenen Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Verwertungsrechtinhaberin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16

  1. LG München I, Urteil vom 01.07.2015 – 37 O 5394/14, ZUM-RD 2016, 308[]
  2. OLG München – Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15, WRP 2016, 385[]