Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen langjährig als Metallbaumeister beschäftigten Arbeitnehmer. Nachdem dieser zunächst am Betriebssitz der Arbeitgeberin in Hessen gearbeitet hatte, versetzte ihn seine Arbeitgeberin ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Arbeitnehmer in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin mit seiner Klage unter anderem auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter anderem wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hat das Hessische Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Arbeitnehmer Reisekosten lediglich in Höhe der nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen1. Mit der Revision verfolgt der Arbeitnehmer u.a. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer weiter und hatte jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:
Der Arbeitnehmer kann – wie das Hessische Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – von der Arbeitgeberin als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18
- Hess. LAG, Urteil vom 10.11.2017 – 10 Sa 964/17[↩]