Der Schufa-Hinweis in der Mahnung

Der oftmals in Mahnschreiben zu findende Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA kann unzulässig sein.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg ein Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung des Schufa-Hinweises in Anspruch genommen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sich das Mobilfunkunternehmen eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Die Verbraucherzentrale hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet und das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen1, dagegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Verstoß des Mobilfunkunternehmers gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht und das Mobilfunkunternehmen auf die Berufung der Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt2. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nun bestätigt und die hiergegen gerichtete Revision des Mobilfunkunternehmens zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, so der Bundesgerichtshof, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.

Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis des Mobilfunkunternehmens nicht gerecht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.040.2012 – 38 O 134/11[]
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 – I20 U 102/12[]