Der Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung – und die Wohnungseigentümer
Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bilden die Parteien eine …
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