Filesharing, also das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie etwa Musik- oder Filmdateien unter gleichzeitigem Zur-Verfügung-Stellen für Dritte, wie es typischerweise bei Fileaustauschdiensten erfolgt, ist illegal, wenn nicht die Erlaubnis des Urheber hierzu vorliegt. Soweit, so bekannt. Umstritten war dagegen bisher die Frage, ob der Inhaber des Urheberrechts im Falle einer solchen Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung im Wege des Filesharings einen Schadensersatz gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verlangen kann und wie dieser Anspruch zu berechnen ist.
Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 12.05.20161 im Sinne der Urheberrechtsinhaber geklärt:
Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden2.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits zuvor geklärt, dass für die Schadensberechnung in Fällen der vorliegenden Art die Lizenzanalogie herangezogen werden kann2. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat, wie der Bundesgerichtshof nun betonnte, der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.
Der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB übrigens erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2017 – I ZR 265/15