Stöckelschuhe

Einen Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn eine Frau mit Stöckelschuhen in einer Schmutzfangmatte hängenbleibt und sich verletzt.

So hat sich das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall in einem Hinweisbeschluss geäußert und die bei einem Theaterbesuch verunglückte Klägerin zur Rücknahme ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen1 veranlasst. Gemeinsam mit ihrem Mann hat die Klägerin aus Marl an einem Abend im Mai 2014 eine Vorstellung des Cirque Éloize im Theater der beklagten Stadt Marl besucht. Dabei trug sie Stöckelschuhe mit kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen. Als sie zum Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, ins Theater zurückkehrte, blieb sie mit den Absätzen ihrer Schuhe in den Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte, einer Gummilochmatte, hängen und stürzte. Sie zog sich einen Mittelfußbruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits-und sportunfähig war. Die Klägerin hat gemeint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolpergefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen Absätzen trügen. Sie hat deswegen von der Beklagten 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz verlangt. Nachdem die Schadensersatzklage erfolglos geblieben ist, hat sie ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht weiter verfolgt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstelle. Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen. Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Ein Besucher, auch des Marler Theaters, habe daher damit rechnen müssen, hinter der Eingangstür eine Schmutzfangmatte zu überqueren, bevor er den normalen Fußbodenbelag erreiche. Da Matten mit Löchern oder Schlitzen erforderlich sein, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen, sei gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen. Hinzu komme, dass sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Färbung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben habe, wobei auch die Lochung der Matte klar sichtbar gewesen sei. Für die Klägerin sei somit ohne weiteres zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg.

Die Gefahrenquelle sei für die Klägerin auch beherrschbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenquellen erkennbar seien. Der Beschaffenheit der Schmutzfangmatte im Marler Theater habe die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise mit ihren Stöckelschuhen Rechnung tragen können und müssen.

Aus diesen Gründen sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt zu erkennen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. April 2016 – 11 U 127/15

  1. LG Essen, Urteil vom 22.06.2015 – 4 O 118/15 LG Essen[]