Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
In dem hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Streitfall erlitt eine Arbeitnehmerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt und -ihm folgend- auch das Finanzgericht Baden-Württemberg1 ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof gab der Arbeitnehmerin nun jedoch Recht und erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an:
Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2019 – VI R 8/18
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2018 – 5 K 500/17[↩]