EU-Fluggastdatenabkommen mit Kanada

Das geplante Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen darf nach einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden.

Zwar ist die systematische Übermittlung, Speicherung und Verwendung sämtlicher Fluggastdatensätze nach Einschätzung des Unionsgerichtshofs im Wesentlichen zulässig, doch genügen mehrere Bestimmungen des Abkommensentwurfs nicht den Anforderungen, die sich aus der GrundrechteCharta der Europäischen Union ergeben.

Die Europäische Union und Kanada haben -ähnlich wie die EU und die USA- ein Abkommen über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) ausgehandelt, das bereits im Jahr 2014 unterzeichnet wurde. Um dieses Abkommen ratifizieren zu können, ersuchte der Rat der Europäischen Union das Europäische Parlament um Zustimmung zum Abkommen. Das Europäische Parlament hat daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob das geplante Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten, vereinbar sei.

Das Europäische Parlament nutzt damit eine Möglichkeit, die von den EU-Verträgen den Mitgliedstaaten sowie den EU-Organen im Ratifizierungsverfahren für völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union eingeräumt wird: Hiernach kann ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist dieses Gutachten (d.h. die Entscheidung) des Unionsgerichtshofs ablehnend, so kann die geplante völkerrechtliche Übereinkunft nur ratifiziert werden und damit nur dann in Kraft treten, wenn entweder das Abkommen oder die EU-Verträge geändert werden.

Diese Entscheidung über das PNR-Abkommen mit Kanada ist das erste Mal, dass der Unionsgerichtshof über die Vereinbarkeit einer geplanten internationalen Übereinkunft mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union zu befinden hatte.