Diesel-Fahrverbote jetzt auch für Berlin?

Das Land Berlin ist nach einem auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Berlin enthält.

Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept des Beklagten zu seiner Fortschreibung keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m³ vor. Das Land Berlin muss dabei für insgesamt 15 km Straßenstrecke auf 117 Straßenabschnitten prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Unabhängig hiervon muss das Land Berlin jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen – selbst unter Berücksichtigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 – der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein Fahrverbot anordnen, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasst. Es handelt sich dabei um insgesamt elf Straßenabschnitte an der

  • Leipziger Straße,
  • Reinhardtstraße,
  • Brückenstraße,
  • Friedrichstraße,
  • dem Kapweg,
  • Alt-Moabit,
  • der Stromstraße und
  • Leonorenstraße.

Das Land Berlin muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Verwaltungsgericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.

Soweit der Kläger ursprünglich die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, verlangt hatte, hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 10 K 207.16