Die betrogenen Gold-Anleger

Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger. Ohne Kenntnis des kriminellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall vermarktete eine Anlagegesellschaft Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Die beklagte Lagerverwalterin betreibt u.a. ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ein geschädigter Anleger nahm daraufhin die Lagerverwalterin vor dem Landgericht Darmstadt auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 € in Anspruch.

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg:

Die Lagerverwalterin hafte dem Anleger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Lagerverwalterin und der Anlagegesellschaft könne der Anleger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfalte keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weder festgestellt werden, dass die Lagerverwalterin gewusst habe, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen sei noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlagern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, gekannt habe. Dies gelte auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der „Insolvenzfestigkeit“ der Anlage im Fall ihrer Insolvenz. 

Als bloße Lagerhalterin sei die Lagerverwalterin grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen.

Es sei auch nicht feststellbar, dass sich die Lagerverwalterin einer Kenntnis von deren kriminellen/sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen habe.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2024 – 13 U 180/22

  1. LG Darmstadt, Urteil vom 19.05.2022 – 27 O 293/21[]