Verbringt ein Dritter das Fahrzeug eines anderen hinter ein Hoftor, zu dem der Eigentümer keinen Schlüssel hat, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug ist der Entschädigungssatz nach der sog. Schwacke-Liste bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall begehrt die klagende PKW-Halterin Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Autohalterin ist mit dem Vater des beklagten Täters befreundet. Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Täters kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Täters und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Täters. Der Täter fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Autohalterin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Autohalterin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hatte den Täter zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt1. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg:
Der Täter habe das Eigentumsrecht der Autohalterin verletzt. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache könne auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert werde. So liege es hier.
Der Täter habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe sich nicht sicher sein können, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehöre. Allein der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Täter habe gewusst, dass sich die Autohalterin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte auch gerade keine Zulassungsbescheinigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich komme dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens, parkte.
Die Autohalterin könne damit Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie habe Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt, da sie den Vater des Täters im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen sei, habe der Nutzung des Fahrzeugs mit Automatikgetriebe nicht entgegenstanden. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können.
Der Schaden könne auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Dabei sei der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre seien, um eine Gruppe herabzustufen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2024 – 26 U 39/22
- LG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2022 – 3 O 284/21[↩]