Alkoholisierte Fußgänger sind an Karneval nicht unwahrscheinlich. Im Fall eines Verkehrsunfalls hat der Pkw-Fahrer unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr mit einer Mithaftung in Höhe von 25 % zu rechnen.
So das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Verkehrsunfalls. Gleichzeitig ist die Haftungsquote des Landgerichts Bonn bestätigt worden. In der Nacht nach Rosenmontag war der aus dem Rhein-Sieg-Kreis stammende Kläger zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Er trug ein in dunklem Braun gehaltenes Ganzkörperkostüm als Bär. Die Strecke führte ihn entlang einer Bundesstraße, an deren Seite sich ein Fuß- und Radweg befindet. Auf der unbeleuchteten Strecke war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Wann und wie der mit rund 1,5 Promille alkoholisierte Kläger auf die Fahrbahn der Bundesstraße geriet, konnte nicht geklärt werden. Unklar blieb ebenfalls, ob er die Fahrbahn überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte. Als er von einem Opel Corsa erfasst wurde, befand er sich nicht am Straßenrand, sondern auf der linken Hälfte der Fahrspur. Er wurde schwer verletzt.
Vom Landgericht Bonn ist entschieden worden, dass der Kläger zu 75 % und die Beklagten – Fahrer und Haftpflichtversicherung des Opel Corsa – zu 25 % für die Schäden haften. Dagegen haben die Beklagten sich mit der Berufung gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ein ganz erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last falle. Er habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, als er sich nachts mitten auf der Fahrbahn befunden habe. Diese enorme Sorglosigkeit des Klägers sei als alkoholbedingte Ausfallerscheinung einzuordnen.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln habe der Kläger zwar für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen grob fahrlässig selbst herbeigeführt, aber es habe sich auch die mit einem KFZ verbundene sog. „Betriebsgefahr“ in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltenden Fußgänger hafte ein Autofahrer, wenn er sich selbst nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Von diesem – von den Beklagten zu beweisenden – Umstand könne aber nicht ausgegangen werden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei erst im letzten Moment vor das Auto getreten und der Unfall vom Fahrer unter keinen Umständen zu verhindern gewesen, sei nicht bewiesen worden. Es sei nicht mehr feststellbar, wann der Kläger die Fahrbahn betreten habe. Auch ein Sachverständiger hätte zur Klärung dieser Frage nichts beitragen können. Angesichts der Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert habe, sei eine Mithaftung in Höhe einer Betriebsgefahr von 25% angemessen, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich seien.
Die Beklagten haben die Berufung zurückgenommen. Die Anschlussberufung des Klägers hat damit ihre Wirkung verloren.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6. März 2020 – 11 U 274/19
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- Karneval: Marcus Riesterer | CC0 1.0 Universal